Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen – das sollten Familien in Deutschland wissen

Kinderbetreuung ist eine wertvolle Unterstützung – kann aber schnell ins Geld gehen. Ob Kita‑Beiträge, Tagesmütter, Babysitter oder eine Nanny im eigenen Zuhause – Familien haben heute viele Möglichkeiten, ihr Kind professionell betreuen zu lassen. Die gute Nachricht: Ein Teil dieser Kosten lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.

So setzen Sie Betreuungskosten richtig an

In Deutschland können Eltern die Kosten für die Betreuung ihres Kindes steuerlich absetzen – geregelt in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Seit 2025 gilt:

Beispiel: Haben Sie 6.000 € Betreuungskosten im Jahr, können davon bis zu 4.800 € steuerlich berücksichtigt werden.

Wer kann die Kosten geltend machen?

Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug:

Das Familienportal des Bundes und offizielle Steuerinformationen bestätigen: Neben klassischen Einrichtungen wie Kita oder Hort zählen auch Tagesmütter, Babysitter, Au‑pair‑Betreuung oder Nannies zu den anerkannten Betreuungskosten – vorausgesetzt, die Leistungen sind belegbar. Barzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt.

Welche Kosten sind absetzbar – und welche nicht

Absetzbar:

Nicht absetzbar:

Praxistipp für den Nachweis

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, achten Sie auf:

Nur so sind die Ausgaben in der Steuererklärung wirklich absetzbar.

Best practise – für eine individuelle Beratung den Steuerberater fragen.

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